211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 27 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Unbefugte Titelverwendung
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 27 BeurkG · Unbefugte Titelverwendung
1. Wer sich unbefugterweise als öffentliche Urkundsperson bezeichnet oder einen gleichwertigen Titel verwendet, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.- bestraft.