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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 27 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Unbefugte Titelverwendung

VI. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 27 BeurkG · Unbefugte Titelverwendung

1. Wer sich unbefugterweise als öffentliche Urkundsperson bezeichnet oder einen gleichwertigen Titel verwendet, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.- bestraft.

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