Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 26 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Sanktionen

VI. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 26 BeurkG · Sanktionen

1. Wenn eine öffentliche Urkundsperson ihre Pflicht verletzt, kann die Aufsichtsbehörde folgende Sanktionen anordnen

a) Verwarnung;

b) schriftlicher Verweis;

c) Busse bis zu Fr. 20 000.-;

d) befristeter Entzug der Beurkundungsbefugnis für längstens 2 Jahre;

e) dauernder Entzug der Beurkundungsbefugnis.

2. Für Anwältinnen und Anwälte gelten sinngemäss die Disziplinarmassnahmen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte.

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