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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 25 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Haftung

VI. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 25 BeurkG · Haftung

1. Die Haftung richtet sich nach den Art. 262 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Anwältinnen und Anwälte haften für ihre Beurkundungstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Sie haben für ihre Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson eine Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 12 lit. f des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte abzuschliessen.

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