Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 24 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - b) Aufgaben

VI. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 24 BeurkG · b) Aufgaben

1. Die Aufsichtsbehörden haben die Tätigkeit der öffentlichen Urkundspersonen zu überwachen und nötigenfalls Sanktionen zu ergreifen.

2. Die Aufsichtsbehörden stimmen ihre Tätigkeiten ab.

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