211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 24 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - b) Aufgaben
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 BeurkG · b) Aufgaben
1. Die Aufsichtsbehörden haben die Tätigkeit der öffentlichen Urkundspersonen zu überwachen und nötigenfalls Sanktionen zu ergreifen.
2. Die Aufsichtsbehörden stimmen ihre Tätigkeiten ab.