211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 23 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Aufsicht a) Behörden
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23 BeurkG · Aufsicht a) Behörden
1. Die Aufsicht über die Beurkundungstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte wird von der Anwaltsaufsichtskommission im Auftrag des Obergerichts ausgeübt.
2. Die übrigen öffentlichen Urkundspersonen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departements.