Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 23 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Aufsicht a) Behörden

VI. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 BeurkG · Aufsicht a) Behörden

1. Die Aufsicht über die Beurkundungstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte wird von der Anwaltsaufsichtskommission im Auftrag des Obergerichts ausgeübt.

2. Die übrigen öffentlichen Urkundspersonen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departements.

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