Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 22 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Gebühren

VI. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 22 BeurkG · Gebühren

1. Die öffentlichen Urkundspersonen erheben für ihre Amtshandlungen eine Gebühr.

2. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden.

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