211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 22 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Gebühren
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 BeurkG · Gebühren
1. Die öffentlichen Urkundspersonen erheben für ihre Amtshandlungen eine Gebühr.
2. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden.