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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 21 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

VI. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 21 BeurkG · Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

1. Die öffentlichen Urkundspersonen sind ermächtigt

a) elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten Urkunden zu erstellen;

b) die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier zu beglaubigen;

c) die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.

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