211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 21 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 BeurkG · Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen
1. Die öffentlichen Urkundspersonen sind ermächtigt
a) elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten Urkunden zu erstellen;
b) die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier zu beglaubigen;
c) die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.