Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 20 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Beglaubigung

V. Bestehende Tatsachen
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Art. 20 BeurkG · Beglaubigung

1. Die Beglaubigung besteht in der Feststellung und Bestätigung der öffentlichen Urkundsperson über

a) die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens;

b) die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer anderen schriftlichen Wiedergabe mit einem der öffentlichen Urkundsperson vorgelegten Schriftstück.

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