211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 20 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Beglaubigung
V. Bestehende Tatsachen
Art. 20 BeurkG · Beglaubigung
1. Die Beglaubigung besteht in der Feststellung und Bestätigung der öffentlichen Urkundsperson über
a) die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens;
b) die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer anderen schriftlichen Wiedergabe mit einem der öffentlichen Urkundsperson vorgelegten Schriftstück.