Art. 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Öffentliche Urkundspersonen
Art. 2 BeurkG · Öffentliche Urkundspersonen
1. Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig
a) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber, ausgenommen für Beurkundungen in Grundbuchsachen;
b) die Leiterin oder der Leiter des Erbschaftsamtes im Bereich des Ehegüter- und Erbrechts;
c) die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen;
d) die Handelsregisterführerin oder der Handelregisterführer in Handelsregistersachen.
2. Den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragenen Anwältinnen und Anwälten stehen die Beurkundungsbefugnisse gemäss Abs. 1 lit. a zu, sofern sie bei der Aufsichtsbehörde als öffentliche Urkundsperson registriert sind.
3. Die genannten Personen bezeichnen sich als «Öffentliche Urkundsperson».
4. Zur öffentlichen Beurkundung zuständig ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der öffentlichen Urkundsperson nach Abs. 1.
5. Der Gemeinderat kann die Beglaubigungskompetenz nach Art. 20 einer qualifizierten Sekretariatsperson übertragen.