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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Öffentliche Urkundspersonen

I. Geltungsbereich
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Art. 2 BeurkG · Öffentliche Urkundspersonen

1. Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig

a) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber, ausgenommen für Beurkundungen in Grundbuchsachen;

b) die Leiterin oder der Leiter des Erbschaftsamtes im Bereich des Ehegüter- und Erbrechts;

c) die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen;

d) die Handelsregisterführerin oder der Handelregisterführer in Handelsregistersachen.

2. Den im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragenen Anwältinnen und Anwälten stehen die Beurkundungsbefugnisse gemäss Abs. 1 lit. a zu, sofern sie bei der Aufsichtsbehörde als öffentliche Urkundsperson registriert sind.

3. Die genannten Personen bezeichnen sich als «Öffentliche Urkundsperson».

4. Zur öffentlichen Beurkundung zuständig ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der öffentlichen Urkundsperson nach Abs. 1.

5. Der Gemeinderat kann die Beglaubigungskompetenz nach Art. 20 einer qualifizierten Sekretariatsperson übertragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

OG ARGVP 2010 3559 · ar (Art. 2 Abs. 2 BeurkG)
Cantonal Authority Over Public Notary Registration
auf als sie beantworten. AB SchK, 05.07.2010 3559 Öffentliche Urkundsperson. Art. 2 Abs. 2 BeurkG behält die Beur- kundungsbefugnisse mit Ausnahme der Grundbuchsachen aus- schliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenze
OG ARGVP 2010 3558 · ar (Art. 2 Abs. 2 BeurkG)
Disposable Income Attachment Limit: Verification of Debtor's Statements
auf als sie beantworten. AB SchK, 05.07.2010 3559 Öffentliche Urkundsperson. Art. 2 Abs. 2 BeurkG behält die Beur- kundungsbefugnisse mit Ausnahme der Grundbuchsachen aus- schliesslich den im Anwaltsregister des Kantons Appenze
AAK 21 1 ARGVP 2023 · ar (Art. 2 Abs. 2 BeurkG)
Attorney Disbarment for Custodial Interference Conviction
r Löschung bleiben daher unge- prüft. 9.5. Festzuhalten ist somit, dass der Verzeigte aus dem Anwaltsregister sowie gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BeurkG (bGS 211.2) aus dem Register der öffentlichen Urkundspersonen des Kantons Appenzell Ausserrho- den zu löschen ist. In dem vom Ve