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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 19 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Bestandteile der Urkunde

V. Bestehende Tatsachen
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Art. 19 BeurkG · Bestandteile der Urkunde

1. Die Urkunde über die Beurkundung bestehender Tatsachen hat zu enthalten

a) Name, Vorname, Funktion und Geschäftsadresse der öffentlichen Urkundsperson sowie die Personalien der Partei, welche die Beurkundung verlangt;

b) die genaue Beschreibung der festgestellten Tatsachen;

c) die Beurkundungserklärung, das Datum sowie die Unterschrift der öffentlichen Urkundsperson.

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