211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 18 Beurkundungsgesetz (BeurkG)
IV. Protokollierungen
Art. 18 BeurkG
1. Für die öffentliche Beurkundung der übrigen Rechtshandlungen, wie Versammlungsbeschlüsse und dergleichen, kommen die vorstehenden Regeln sinngemäss zur Anwendung.
2. Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass die öffentliche Urkundsperson unter Angabe ihres Namens auf der Urkunde erklärt, sie beurkunde öffentlich, die Urkunde stimme mit den von ihr gemachten Wahrnehmungen überein.
3. Die öffentliche Urkundsperson hat diese Erklärung unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit zu unterzeichnen.