211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
III. Erklärungsbeurkundungen
Art. 17 BeurkG · Ausserordentliche Beurkundungsverfahren
1. Erklärt eine Partei, dass sie weder mit ihrem Namen unterschreiben noch ein Handzeichen setzen könne, hat die öffentliche Urkundsperson den Grund in der Beurkundungsformel festzuhalten.
2. Ist eine Partei stumm oder taub oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder Ausdrucksfähigkeit eingeschränkt, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die öffentliche Urkundsperson davon überzeugt hat, dass die Partei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag.