211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 16 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Sprache, Übersetzungsverfahren
III. Erklärungsbeurkundungen
Art. 16 BeurkG · Sprache, Übersetzungsverfahren
1. Die Urkunde muss in einer Sprache abgefasst sein, welche alle Mitwirkenden verstehen.
2. Verstehen nicht alle Mitwirkenden die Sprache, ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, die oder der auf der Urkunde unterschriftlich bestätigt, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.