211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 15 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Nicht vorgeschriebene Beurkundungen
III. Erklärungsbeurkundungen
Art. 15 BeurkG · Nicht vorgeschriebene Beurkundungen
1. Die öffentliche Urkundsperson nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch eine nicht vorgeschriebene Beurkundung vor. Sie lehnt die Beurkundung ab, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist.