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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 15 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Nicht vorgeschriebene Beurkundungen

III. Erklärungsbeurkundungen
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Art. 15 BeurkG · Nicht vorgeschriebene Beurkundungen

1. Die öffentliche Urkundsperson nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch eine nicht vorgeschriebene Beurkundung vor. Sie lehnt die Beurkundung ab, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist.

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