Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 14 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - d) Anwesenheit der Parteien

III. Erklärungsbeurkundungen
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Art. 14 BeurkG · d) Anwesenheit der Parteien

1. Die Parteien müssen während des ganzen Verfahrens nach Art. 12 und 13 anwesend sein.

2. Der Regierungsrat erlässt eine Ausnahmeregelung in Grundbuchsachen.

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