211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 13 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - c) Beurkundungsformel
III. Erklärungsbeurkundungen
Art. 13 BeurkG · c) Beurkundungsformel
1. Im Anschluss an die Unterzeichnung durch die Parteien bestätigt die öffentliche Urkundsperson mit ihrer Unterschrift, dass
a) die Urkunde den wirklichen Parteiwillen enthält;
b) die Parteien die Urkunde selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;
c) die Parteien den Inhalt der Urkunde vorbehaltlos genehmigt haben;
d) die Parteien urteilsfähig sind.