Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 13 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - c) Beurkundungsformel

III. Erklärungsbeurkundungen
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Art. 13 BeurkG · c) Beurkundungsformel

1. Im Anschluss an die Unterzeichnung durch die Parteien bestätigt die öffentliche Urkundsperson mit ihrer Unterschrift, dass

a) die Urkunde den wirklichen Parteiwillen enthält;

b) die Parteien die Urkunde selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;

c) die Parteien den Inhalt der Urkunde vorbehaltlos genehmigt haben;

d) die Parteien urteilsfähig sind.

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