Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 BeurkG CH-AR

Art. 12 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - b) Kenntnisnahme

III. Erklärungsbeurkundungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 BeurkG · b) Kenntnisnahme

1. Die öffentliche Urkundsperson hat den Parteien die Urkunde vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen. Sie liest sie ihnen vor oder legt sie ihnen zum Lesen vor und belehrt sie.

2. Die Parteien unterzeichnen die Urkunde, nachdem sie ihren Inhalt vorbehaltlos genehmigt haben.

← Art. 11 BeurkG Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Gegenstand Art. 13 BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →