211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 12 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - b) Kenntnisnahme
III. Erklärungsbeurkundungen
Art. 12 BeurkG · b) Kenntnisnahme
1. Die öffentliche Urkundsperson hat den Parteien die Urkunde vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen. Sie liest sie ihnen vor oder legt sie ihnen zum Lesen vor und belehrt sie.
2. Die Parteien unterzeichnen die Urkunde, nachdem sie ihren Inhalt vorbehaltlos genehmigt haben.