211.2
BeurkG
CH-AR
Art. 10 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Ausstand
II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
Art. 10 BeurkG · Ausstand
1. Der Ausstand richtet sich sinngemäss nach Bundesrecht und nach Art. 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2. Für die übrigen mitwirkenden Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die öffentliche Urkundsperson.
3. Büropartner- und Angestelltenverhältnisse in der Kanzlei der öffentlichen Urkundsperson sowie ein Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der öffentlichen Urkundsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar.