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211.2 BeurkG CH-AR

Art. 10 Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Ausstand

II. Rechte und Pflichten der öffentlichen Urkundsperson
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Art. 10 BeurkG · Ausstand

1. Der Ausstand richtet sich sinngemäss nach Bundesrecht und nach Art. 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Für die übrigen mitwirkenden Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die öffentliche Urkundsperson.

3. Büropartner- und Angestelltenverhältnisse in der Kanzlei der öffentlichen Urkundsperson sowie ein Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der öffentlichen Urkundsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar.

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