Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 98 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Wirkung der Bestandteils- und Zugehöreigenschaft

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - A. Bestandteile und Zugehör
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 98 EG zum ZGB · III. Wirkung der Bestandteils- und Zugehöreigenschaft

1. Die Verfügung über die Hauptsache erstreckt sich auf alle ihre Bestandteile notwendigerweise und ausnahmslos; auf die Zugehörsachen, soweit sie nicht von ihr ausgenommen sind.

← Art. 97 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 109 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →