211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 97 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Nach dem Willen des Eigentümers der Hauptsache
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - A. Bestandteile und Zugehör
Art. 97 EG zum ZGB · 2. Nach dem Willen des Eigentümers der Hauptsache
1. Wenn es der Wille des Grundeigentümers ist, sind die der dauernden Benutzung des Gebäudes dienenden und diesem angepassten Einrichtungen, insbesondere Maschinen samt den Gerätschaften zu ihrer Bedienung und Wartung sowie Hotelmobiliar und Hotelwäsche Zugehör des Gebäudes.
2. Seinen dahingehenden Willen bekundet der Eigentümer namentlich dadurch, dass er die genannten Sachen mit dem Grundstück ausdrücklich als dessen Zugehör veräussert oder durch Errichtung eines Grundpfandes mitbelastet.
3. Zum selbständigen Ausdruck bringt er seinen Willen, indem er die genannten Objekte als Zugehör im Grundbuch anmerken lässt (Art. 805 Abs. 2, Art. 946 Abs. 2 ZGB).