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Art. 96 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Zugehör 1. Nach dem Ortsgebrauch

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - A. Bestandteile und Zugehör
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Art. 96 EG zum ZGB · II. Zugehör 1. Nach dem Ortsgebrauch

1. Bewegliche, nicht verbrauchbare Sachen, die mit einer beweglichen oder unbeweglichen Hauptsache in räumliche Beziehung gebracht sind mit der Bestimmung, dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung zu dienen, sind Zugehör, wenn dies dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache oder dem Ortsgebrauch entspricht.

2. Nach dem Ortsgebrauch gelten als Zugehör: Vorfenster, Schlüssel, bewegliche, namentlich tragbare Öfen und Herde, nicht eingebaute Badewannen, Waschtröge, Fasslager, Löschgerätschaften.

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