211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 94 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - I. Bestandteile 1. Begriff
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Fünfter Teil: Sachenrecht - A. Bestandteile und Zugehör
Art. 94 EG zum ZGB · I. Bestandteile 1. Begriff
1. Bestandteil ist alles, was mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache derart verbunden ist, dass diese, wenn es von ihr abgetrennt würde, zerstört, beschädigt oder so verändert würde, dass sie ihre besondere Zweckbestimmung nicht mehr zu erfüllen vermöchte.
2. Bestandteile von Grundstücken sind, vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Art. 667 Abs. 2 ZGB).
3. Nach dem Ortsgebrauch ist Bestandteil des Grundstücks, was auf ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder unter der Bodenfläche verbunden ist, auch alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist.