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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 93 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Besondere Amtsstellen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - F. Kompetenzdelegation
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Art. 93 EG zum ZGB · Besondere Amtsstellen

1. Durch Gemeindereglement können alle oder einzelne erbrechtliche Obliegenheiten (Art. 71-92) einer besonderen Amtsstelle übertragen werden.

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