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Art. 92 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Beschwerde, Rekurs und Klage

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
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Art. 92 EG zum ZGB · 5. Beschwerde, Rekurs und Klage

1. Gegen die Tätigkeit der Erbteilungskommission kann jedermann, der ein Interesse hat, beim Gemeinderat innert der Frist von 20 Tagen schriftlich Beschwerde führen. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates kann innert der gleichen Frist Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

2. Ist ein Erbanspruch streitig, so entscheidet darüber der ordentliche Richter.

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