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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 91 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Festsetzung des Schätzungswertes

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
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Art. 91 EG zum ZGB · 4. Festsetzung des Schätzungswertes

1. Der Schätzungswert, zu dem Grundstücke dem Erwerber in der Erbteilung anzurechnen sind (Art. 618 ZGB), wird im Streitfall durch eine vom Regierungsrat von Fall zu Fall bestellte Schätzungskommission von drei Mitgliedern festgesetzt.

2. ...

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