211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Beschränkung der Zerstückelung von Liegenschaften
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
Art. 90 EG zum ZGB · 3. Beschränkung der Zerstückelung von Liegenschaften
1. Bei der Erbteilung ist die Zerstückelung von Waldgrundstücken in kleinere Parzellen als 100 Aren unzulässig.
2. Teilungsverträge über Grundstücke sind, soweit sie dieser Vorschrift widersprechen, ungültig.
3. Mit behördlicher Unterstützung zusammengelegte Liegenschaften dürfen nur geteilt werden, wenn dadurch der mit der Zusammenlegung erreichte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und nur mit Bewilligung des Regierungsrates.
4. Die näheren Bestimmungen hierüber und namentlich über die Erstattung empfangener staatlicher Beiträge enthält das Bodenverbesserungsrecht des Bundes und des Kantons.