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Art. 89 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Verfahren und Gebühren

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
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Art. 89 EG zum ZGB · 2. Verfahren und Gebühren

1. Die Gebühren der Gemeinden und Gemeindebeamten für die Aufnahme des Inventars der Erbschaft und die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft werden durch eine Verordnung des Kantonsrates festgesetzt.

2. Der Regierungsrat kann nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der amtlichen Inventaraufnahme und amtlichen Teilung erlassen.

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