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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 88 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Protokollierung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
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Art. 88 EG zum ZGB · c) Protokollierung

1. Die Erbteilungskommission hat in allen Fällen ein vollständiges Protokoll über die vollzogene Erbteilung aufzunehmen.

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