211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Losbildung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
Art. 87 EG zum ZGB · b) Losbildung
1. Können sich die Erben nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die Erbteilungskommission unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und Wünsche der Mehrheit der Erben die Teile (Lose) zu bilden (Art. 611 ZGB).