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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Losbildung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
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Art. 87 EG zum ZGB · b) Losbildung

1. Können sich die Erben nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die Erbteilungskommission unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und Wünsche der Mehrheit der Erben die Teile (Lose) zu bilden (Art. 611 ZGB).

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