211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Erbteilungskommission a) Aufgabe im allgemeinen
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
Art. 86 EG zum ZGB · 1. Erbteilungskommission a) Aufgabe im allgemeinen
1. Jede Erbteilung geschieht unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission, welche aus dem Gemeindehauptmann, mindestens einem weitern Mitglied des Gemeinderates und dem Gemeindeschreiber besteht.