Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 86 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Erbteilungskommission a) Aufgabe im allgemeinen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - E. Erbteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 86 EG zum ZGB · 1. Erbteilungskommission a) Aufgabe im allgemeinen

1. Jede Erbteilung geschieht unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission, welche aus dem Gemeindehauptmann, mindestens einem weitern Mitglied des Gemeinderates und dem Gemeindeschreiber besteht.

← Art. 85 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 87 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →