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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Erbanfall an das Gemeinwesen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - D. Öffentliches Inventar
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Art. 85 EG zum ZGB · 5. Erbanfall an das Gemeinwesen

1. Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemässe Anwendung auf den Fall, wo die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt und ein Rechnungsruf von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 592 ZGB).

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