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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Kosten des amtlichen Inventars

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - D. Öffentliches Inventar
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Art. 84 EG zum ZGB · 4. Kosten des amtlichen Inventars

1. Die Kosten der Durchführung des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft, und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die dasselbe verlangt haben.

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