211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Kosten des amtlichen Inventars
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - D. Öffentliches Inventar
Art. 84 EG zum ZGB · 4. Kosten des amtlichen Inventars
1. Die Kosten der Durchführung des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft, und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die dasselbe verlangt haben.