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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Frist zur Annahme der Erbschaft

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - D. Öffentliches Inventar
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Art. 83 EG zum ZGB · 3. Frist zur Annahme der Erbschaft

1. Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.

2. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Gemeinderat zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 ZGB).

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