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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 82 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Veröffentlichung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - D. Öffentliches Inventar
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Art. 82 EG zum ZGB · b) Veröffentlichung

1. Der Rechnungsruf ist im kantonalen Amtsblatt, am Wohnsitz des Erblassers und, wo es notwendig erscheint, in weitern Publikationsorganen, durch welche die mutmasslichen Gläubiger am ehesten Kenntnis erhalten können, wenigstens zweimal zu veröffentlichen.

2. Die Eingabefrist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.

3. Die Gläubiger sind in der Auskündung auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

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