211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 81 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Rechnungsruf a) Anordnung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - D. Öffentliches Inventar
Art. 81 EG zum ZGB · 2. Rechnungsruf a) Anordnung
1. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das öffentliche Inventar vor, so ordnet der Gemeinderat einen Rechnungsruf an, durch welchen auf dem Wege öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen und Schulden bei der Gemeindekanzlei anzumelden.