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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 80 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Einstweilige amtliche Verwaltung der Erbschaft

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - D. Öffentliches Inventar
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Art. 80 EG zum ZGB · 1. Einstweilige amtliche Verwaltung der Erbschaft

1. Das Begehren um ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) ist beim Gemeinderat einzureichen. Die Erbteilungskommission hat hierauf sogleich die Verwaltung der Erbschaft bis zur Entscheidung der Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen.

2. Geld, Wertpapiere und weitere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung in sichere Verwahrung zu nehmen.

3. Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden.

4. Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so werden hiefür die erforderlichen Massnahmen getroffen.

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