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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 79 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Erbenaufruf

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - C. Sicherung der Erbschaft
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Art. 79 EG zum ZGB · 5. Erbenaufruf

1. Auf den Erbenaufruf gemäss Art. 555 Abs. 1 ZGB finden die Bestimmungen über den Rechnungsruf (Art. 81 und 82) sinngemäss Anwendung.

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