211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 78 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Amtliche Eröffnung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - C. Sicherung der Erbschaft
Art. 78 EG zum ZGB · 4. Amtliche Eröffnung
1. Letztwillige Verfügungen, die dem Gemeinderat nicht zur Aufbewahrung übergeben worden sind (Art. 73), müssen ihm nach dem Tode des Testators ausgehändigt werden.
2. Sie sind, wie alle übrigen, amtlich zu eröffnen und zwar innert Monatsfrist seit der Einlieferung (Art. 557 ZGB).
3. Die Eröffnung wird vom Gemeindehauptmann unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers, der das Protokoll führt, vorgenommen.
4. Auch Erbverträge werden amtlich eröffnet, wenn dies von den Vertragsparteien vorgesehen wurde oder von einem Erben verlangt wird.