211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 76 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Inventaraufnahme
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - C. Sicherung der Erbschaft
Art. 76 EG zum ZGB · 2. Inventaraufnahme
1. Der Gemeindehauptmann und der Gemeindeschreiber haben in allen Fällen beförderlich über die Erbschaft ein amtliches Inventar aufzunehmen und allfällige weitere Massregeln zur Sicherung des Erbganges zu treffen.
2. Das Inventar soll ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände sowie der Schulden des Erblassers enthalten.