211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Zivilstandsamtliche Anzeige des Todesfalles
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - C. Sicherung der Erbschaft
Art. 75 EG zum ZGB · 1. Zivilstandsamtliche Anzeige des Todesfalles
1. Der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, von jedem Todesfalle dem Gemeindehauptmann der letzten Wohnsitzgemeinde ohne Verzug Anzeige zu machen.