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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Zivilstandsamtliche Anzeige des Todesfalles

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - C. Sicherung der Erbschaft
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Art. 75 EG zum ZGB · 1. Zivilstandsamtliche Anzeige des Todesfalles

1. Der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, von jedem Todesfalle dem Gemeindehauptmann der letzten Wohnsitzgemeinde ohne Verzug Anzeige zu machen.

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