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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 74 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Empfangsbestätigung und Registrierung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - B. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen
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Art. 74 EG zum ZGB · 3. Empfangsbestätigung und Registrierung

1. Alle letztwilligen Verfügungen und Erbverträge, die dem Gemeinderat zur Aufbewahrung übergeben werden, sind vom Gemeindeschreiber gegen Empfangsbestätigung entgegenzunehmen, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und an einem sicheren und feuerfesten Orte aufzubewahren.

2. Der Gemeinderat hat dieses Verzeichnis jedes Jahr auf seine Richtigkeit prüfen zu lassen.

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