211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 73 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Öffentliche und eigenhändige Testamente
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - B. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen
Art. 73 EG zum ZGB · 2. Öffentliche und eigenhändige Testamente
1. Öffentliche letztwillige Verfügungen, die der Gemeindeschreiber beurkundet hat, sind von ihm im Original oder in Abschrift gegen Empfangsbescheinigung entgegenzunehmen, zu registrieren und an einem sicheren und feuerfesten Ort aufzubewahren (Art. 504 ZGB).
2. Auch eigenhändige letztwillige Verfügungen können dem Gemeinderat am Wohnsitz des Testators offen oder verschlossen zur Aufbewahrung übergeben werden.
3. Auch anderwärts beurkundete öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge können dem Gemeinderat zur Aufbewahrung übergeben werden.