211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 72 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 1. Das Nottestament
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - B. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen
Art. 72 EG zum ZGB · 1. Das Nottestament
1. Die mündliche letztwillige Verfügung (Art. 506 und 507 ZGB) ist durch die Zeugen beim Bezirksgerichtspräsidenten des Wohnbezirkes des Erblassers abzugeben. Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll dem Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung zu übergeben.