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Art. 71 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Erbberechtigtes Gemeinwesen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Vierter Teil: Erbrecht - A. Erbrecht des Gemeinwesens
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Art. 71 EG zum ZGB · Erbberechtigtes Gemeinwesen

1. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt des Nutzniessungsrechtes der Urgrosseltern und von Geschwistern der Grosseltern zur einen Hälfte an den Kanton; die andere Hälfte fällt an seine letzte Wohnsitzgemeinde.

2. Die dem Gemeinwesen anfallenden Vermögenswerte sind für öffentliche Zwecke zu verwenden.

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