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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 65 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Internationale Abkommen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 65 EG zum ZGB · Internationale Abkommen

1. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen gelten folgende Zuständigkeiten

a) Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE) ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

b) Zuständiges kantonales Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE), ist das Obergericht;

c) Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE) ist das Departement Inneres und Sicherheit.

2. Für den Vollzug des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen gilt folgende Zuständigkeit

3. Zentrale Behörde im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann Abklärungen geeigneten Dritten übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Institutionen zu treffen.

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