Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 61 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ambulante Massnahmen

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (175 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 EG zum ZGB · Ambulante Massnahmen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung anordnen (Art. 437 Abs. 2 ZGB).

2. Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung oder einen Rückfall nach einer Entlassung zu vermeiden.

3. Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.

← Art. 60 EG zum ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Zuständigkeitsordnung Art. 62 EG zum ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →