211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 61 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ambulante Massnahmen
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 61 EG zum ZGB · Ambulante Massnahmen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung anordnen (Art. 437 Abs. 2 ZGB).
2. Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung oder einen Rückfall nach einer Entlassung zu vermeiden.
3. Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.