Art. 60 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Nachbetreuung
Art. 60 EG zum ZGB · Nachbetreuung
1. Besteht Rückfallgefahr wird beim Austritt zwischen der Einrichtung und der austretenden Personen eine geeignete Nachbetreuung vereinbart.
2. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, und ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, so beantragt die für die Behandlung verantwortliche Person vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung (Art. 437 Abs. 1 ZGB).
3. Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung der für die Behandlung verantwortlichen Person ein und entscheidet.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person eine Beiständin oder einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kontrollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.