Art. 6 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - V. Der Regierungsrat 1. Beschlüsse
Art. 6 EG zum ZGB · V. Der Regierungsrat 1. Beschlüsse
1. Dem Regierungsrat stehen folgende, im ZGB niedergelegte Befugnisse zu
1. ...
2. Art. 30 (Bewilligung von Namensänderungen);
3. Art. 78 (Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins);
4.-6. * ...
7. Art. 885 (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme der Viehverpfändung);
8. Art. 915 (Bewilligung zum Betriebe des Pfandleihgewerbes);
9. Art. 246 Abs. 2 OR (Begehren um Vollzug einer vom Beschenkten angenommenen Auflage, wenn sie im Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden liegt);
10. Art. 7e des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern);
11. Art. 20 und 36 lit. b des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (Bewilligung und Entgegennahme der Erklärung beider Ehegatten über die Unterstellung ihrer internen güterrechtlichen Verhältnisse unter das Recht des neuen Wohnsitzes).