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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 59 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - d) Ärztliche Unterbringung: Weiterführung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 59 EG zum ZGB · d) Ärztliche Unterbringung: Weiterführung

1. Hält die Einrichtung oder die einweisende Arztperson eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.

2. Der Antrag ist spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.

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