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211.1 EGZUMZGBLDCC CH-AR

Art. 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Ärztliche Unterbringung: Entlassung

II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
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Art. 58 EG zum ZGB · c) Ärztliche Unterbringung: Entlassung

1. Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB).

2. Die Einrichtung teilt die Entlassung unverzüglich der einweisenden Arztperson mit.

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