211.1
EGZUMZGBLDCC
CH-AR
Art. 58 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - c) Ärztliche Unterbringung: Entlassung
II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht - Dritter Teil: Familienrecht - ...
Art. 58 EG zum ZGB · c) Ärztliche Unterbringung: Entlassung
1. Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB).
2. Die Einrichtung teilt die Entlassung unverzüglich der einweisenden Arztperson mit.